Allgemeine Geschäftsbedingungen

l. Vertragsabschluss

Der Käufer ist drei Wochen – bei vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken eine Woche – an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen – bei vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken binnen einer Woche – nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.

II. Preise

1. (1) Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise gelten 4 Monate vom Zustandekommen des Vertrages an.
(3) Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden die am Liefertag gültigen Preise Verkäufers berechnet.
2. Besonders über die vertraglich einbezogenen Dienstleistungen hinaus vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.
3. Anspruch auf kostenlose Einlagerung hat der Käufer auch nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nicht.
4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Eigenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

III. Änderungsvorbehalt

1. (1) Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
(3) Unwesentliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holz- und Kunststoffoberflächen sind zulässig.
(4) Entsprechendes gilt bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) hinsichtlich Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere
im Farbton.

IV. Lieferung

1. (1) Im Falle einer vereinbarten Freihauslieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln
eines Möbeltransportes möglich ist: gleiches gilt für die Anliefermöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser
(2) Für die Haftung des Käufers gelten die Bestimmungen des Abnahmeverzuges (Ziffer IX).
2. (1) Als Freihauslieferung gilt ein Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich.
(2) Bei Lieferung in höhere Stockwerke gilt ein angemessener Zuschlag als vereinbart, sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist.
3. Bei Annahme von Beipack übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Beschädigung oder Verlust.

V. Montage

1. (1) Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen.

Vl. Lieferfrist

1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der
schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren.
2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf
einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen
Vorlieferanten führen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer nicht an den
Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die 6-Wochen-Frist.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. (2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den
Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Verkäufer hat das Recht, sich von dem Vorhandensein der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Augenschein zu überzeugen.
2. (1) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
(2) Jeder Standortwechsel und Zugriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter
Beifügung des Pfändungsprotokolls.

VIII. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe an den Käufer auf diesen über. Der Übergabe steht
es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

IX. Ansprüche bei Verletzung der Abnahmeverpflichtung

1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis die fällige
Abnahme verweigert oder schon vorher unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann
der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
2. (1) Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer pro Monat 1% des Bestellpreises ohne Abzüge als Lagerkosten zu zahlen.
(2) Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese verfangt werden.
(3) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
3. (1) Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht
nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
(2) Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigung, die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

X. Rücktritt

1. Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller die Produktion der bestellen Waren endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtbelieferung
des Verkäufers auf höherer Gewalt beruht und der Verkäufer in den vorgenannten beiden Fällen die bestellten Waren nicht zu für ihn zumutbaren Bedingungen
beschaffen kann, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die
genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat,
es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Ein Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer ferner dann zu, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar
wird, dass sein Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird und er den Käufer erfolglos aufgefordert hat, innerhalb
angemessener Frist Zug um Zug gegen die von ihm zu erbringenden Leistungen den Kaufpreis zu zahlen oder Sicherheit zu leisten.

Xl. Warenrücknahme

Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle seines berechtigten Rücktritts vom Vertrag und der Rücknahme gelieferter Waren Anspruch
auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderung nach folgender Maßgabe:
1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze sofern nicht wegen des schlechten Zustandes der
zurückgegebenen Waren eine weitere Wertminderung gegeben ist:
Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, Matratzen und Bettwäsche bei Rücktritt und Rücknahme der Lieferung
– innerhalb des 1. Halbjahres 35 v. H. des Bestellpreises ohne Abzüge
– innerhalb des 2. Halbjahres 45 v. H. des Bestellpreises ohne Abzüge
– innerhalb des 3. Halbjahres 60 v. H. des Bestellpreises ohne Abzüge
– nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80%, höchstens aber 100% des Kaufpreises.
Für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe nach Lieferung innerhalb des 1. Halbjahres 45 v. H. des Bestellpreises ohne Abzüge
– innerhalb des 2. Halbjahres 60 v. H. des Bestellpreises ohne Abzüge
– innerhalb des 3, Halbjahres 70 v. H. des Bestellpreises ohne Abzüge
– nach Ablauf des 3. Halbjahres 80%, höchstens aber 100% des Kaufpreises.
Matratzen, nicht original verpackte Bettwäsche, Gardinen sowie Dekorationsstoffe können nicht zurückgenommen werden, da sie für den Verkauf wertlos sind.
Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße
entstanden ist.

XII. Gewährleistung

Der Verkäufer leistet grundsätzlich Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Abweichend davon wird folgendes vereinbart:
1. Mängelrügen werden nur in schriftlicher Form anerkannt.
2. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.
3. Der Verkäufer kann statt nachzubessern eine Ersatzsache liefern.
4. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt
oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt,
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige
Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entsteht.
6. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe schriftlich rügt.
7. Die Verjährungsfrist für Rechte des Käufers bei Mängeln bei gebrauchten Sachen beträgt lediglich 1 Jahr ab Lieferung bzw. Übergabe der Sache. Diese
Erleichterung der Verjährung gilt nicht für Fälle der Haftung des Verkäufers wegen Vorsatz oder Fälle, in denen er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Für die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz gilt nachstehend §.

XIII. Haftung

1. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz für eine Pflichtverletzung bei einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, ansonsten
nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
2. Die Haftungsbeschränkung nach der vorstehenden Ziffer 1 gilt nicht für die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht bei Ansprüchen wegen Mängeln, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

XIV. Abtretung und Bürgschaft

1. Der Besteller bzw. der Mitbesteller tritt den pfändbaren Teil seiner Lohn-/Gehalts-/Provisionsansprüche (bzw. seiner sonstigen Einkünfte) gegen den jeweiligen
Arbeitgeber (bzw. den jeweiligen Schuldner) unwiderruflich bis zur restlosen Tilgung der Schuld an die Lieferfirma ab.
2. Für die aus dieser Bestellung entstehenden Verpflichtungen übernimmt der Mitbesteller (Bürge) unter Anerkennung der Lieferbedingungen die
selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Vorausklage; die Fima nimmt dieses Vertragsangebot auf Abschluss des Bürgschaftsvertrages an;
er gilt damit als zustande gekommen (765 ff BGB).

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden
Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.
2. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers
ausschließlicher Gerichtsstand.
3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XVI. Speicherung von Daten

Der Käufer ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten aus diesem Kaufvertrag von dem Verkäufer zum Zwecke der Nutzung im kaufmännischen
Betrieb des Verkäufers auf Datenträger gespeichert werden. Die Weitergabe der gespeicherten Daten durch den Verkäufer an Dritte ist ausgeschlossen.

XVII. Vertragsänderungen

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages.
Sollte eine dieser Bestimmungen rechtsungültig sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.

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